Voraussetzungen:

  • Zusätzlich zum Gehalt
  • Keine Umwidmung von bereits vereinbarten zukünftigen Bestandteilen

Was ist ein abzugsfähiges Geschenk oder ein Sachbezug nach § 37 b EStG? Geschenke sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Was sagt § 37b EstG dazu? Die Abzugsfähigkeit der Beiträge ist in einem festen Lohnsteuersatz nach § 37b EstG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Die Steuer kann entweder vom Empfänger, oder vom Veranlasser getragen werden.

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, Geschäftspartner- und Mitarbeiter Geschenke, geldwerte Vorteile oder Sachbezüge pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach § 37b EStG zu versteuert zukommen zu lassen, sodass keine weiteren Steuerpflichten entstehen. Jedoch können diese Zuwendungen an Mitarbeiter Sozialabgaben auslösen. Zuwendungen an Geschäftspartner sind jedoch sozialabgabenfrei.

Werbeartikel (z. B. Kugelschreiber, USB-Sticks) mit einem Anschaffungswert von weniger als 10 € sind wegen ihrer Bagatellhöhe ausgeschlossen und beim Empfänger grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Wann und für wen lohnt sich das?

  • Wenn Sie sicherstellen wollen, dass ein geldwerter Vorteil, den Sie Dritten aus Ihrem Unternehmen gewähren, auf jeden Fall versteuert ist und sie somit einen Beitrag zur Compliance leisten.
  • Wenn Sie Mitarbeitern mit einem Spitzensteuersatz höher 33 % eine Sonderzuwendung leisten möchten und Kosten sparen wollen.
  • Wenn Sie ein attraktives Bindungsinstrument und Motivationsinstrument einführen wollen, um betriebliche Leistungen zu optimieren und die geförderte Leistungskultur einführen wollen.