Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein wertvolles Instrument, um Gewinne und Steuerzahlungen bewusst zu steuern, um wertvolle Liquidität für Investitionen zu bewahren. Der Begriff Steuern sparen, kann aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden:

  • Blickwinkel Nr. 1: Ich will keine Steuern zahlen
  • Blickwinkel Nr. 2: Ich will bewusst Steuern für den Vermögensaufbau verwenden und durch Gestaltungsmöglichkeiten Zeitpunkt, Höhe und Umfang der Steuerpflicht durch die Kombination der erlaubten Möglichkeiten gestalten.

Aus diesem Grund wurde die IAB-Methode entwickelt, um den Investitionsabzugsbetrag kritisch – aus dem 2. Blickwinkel heraus – zu betrachten.

Vorwort

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) stellt eine attraktive Lösung für Investitionen dar und wird oft als Steuersparmodell empfohlen. Steuern sparen mit dem IAB kann immer noch möglich sein. Jedoch erlaubt es einem der Staat oft nur eine Steuerersparnis zu nutzen, wenn dadurch langfristige Steuereinnahmen entstehen können. Doch die (Rechts-)Formen und Höhe der zukünftigen Steuereinnahmen können auch aus Sicht des Steuern Sparens gestaltet werden. Deshalb werden Hürden und Bedingungen eingebaut, welche sich auch im Laufe der Jahre verändern.

Ist es noch möglich mit dem Investitionsabzugsbetrag Steuern zu sparen? Wie geht Steuern sparen mit dem IAB überhaupt noch? Durch diesen IAB-Ratgeber und die Entwicklung der IAB-Methode wollen wir darüber informieren, wie wir den Investitionsabzugsbetrag sehen und welche Fallen in so einem mächtigen Modell zum Steuern sparen verborgen liegen. Die IAB-Methode stellt in diesem Fall eine Prüfungsschema dar, welches uns dabei hilft unseren Interessenten dabei zu helfen, die Möglichkeiten besser einzuschätzen und kostspielige Fehler zu vermeiden.

Investitionsabzugsbetrag und Jahressteuergesetz 2020

Durch das im letzten Jahr beschlossenen Jahressteuergesetz wurden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag vereinheitlicht, jedoch nur bedingt verbessert. Der maximal mögliche Investitionsabzugsbetrag verbleibt bei 200.000 €! Der maximal abzugsfähige IAB wurde von 40 % auf 50 % erhöht. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Reduzierung der Investitionssumme von 500.000 € auf 400.000 €, weil ja nur der Prozentsatz aus den Anschaffungskosten erhöht wurde, jedoch die maximal mögliche Summe des IAB gleichbleibt. Steuer sparen durch den IAB wird dadurch nicht attraktiver, weil viel niedrigere Gesamtinvestitionen gefördert werden. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann das dazu führen, dass Steuern sparen durch den IAB die Investitionsmöglichkeiten erheblich – hier um 20 % – reduziert.

Dem steht jedoch gegenüber, dass die Gewinngrenze für alle Betriebsformen auf 200.000 € festgelegt wurde. Dadurch wird die IAB-Fähigkeit, um die Steuerlast senken zu können damit Eigenkapital für Investitionen zur Verfügung steht, verbessert. Denn bisher konnten nicht bilanzierende Unternehmen nur bei einem Gewinn von bis zu 100.000 € auf den Investitionsabzugsbetrag zurückgreifen. Bilanzierende Unternehmen wurden am Vermögen gemessen. Das Betriebsvermögen der bilanzierenden Unternehmen durfte nicht höher als 235.000 € sein.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben durfte der (Ersatz)Wirtschaftswert nicht höher als 125.000 € sein. Durch die einheitliche Gewinngröße und die außerbilanzielle Bildung des IAB bis zu einem Gewinn in Höhe von 200.000 € wurden vereinfachte Möglichkeiten des Steuern Sparens durch den IAB geschaffen. Dadurch wurde die Investitionssumme auf 400.000 € gesenkt, jedoch die Zahl der Betriebe, welche den IAB nutzen könnten durch neue einheitliche Gewinnregelungen, deutlich erhöht.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag und in was kann investiert werden?

Der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ist eine Vorwegnahme von Abschreibungen die im § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen geregelt wurde. Neben dem Investitionsabzugsbetrag ist auch eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % aus den nach Abzug des IAB verbleibenden restlichen Buchwertes möglich. Somit können im Jahr der Entscheidung für eine Anschaffung und im Jahr der eigentlichen Anschaffung insgesamt 60 % der Anschaffungskosten steuerwirksam abgeschrieben werden. Neben dem Steuern sparen, besteht die Möglichkeit, stille Reserven aufzubauen, indem der Buchwert niedriger als der tatsächliche Zeitwert ist. Diese stillen Reserven können dem Unternehmen auch im Ratingverfahren, z. B. bei Kreditentscheidungen der Hausbank und sonstigen Bonitätsbewertungen, helfen.

Doch dieser Lichtblick kann sehr schnell getrübt werden. Denn auf dem Weg zur Investition kann vieles passieren, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den kleinen oder mittleren Unternehmer führen kann. Dabei bleiben Chancen und Risiken einer Investition außer Acht, sondern wir schauen ausschließlich auf die steuerlichen Bedingungen nach einer Investition.

Taschenrechner und Stift auf einem Blatt mit Wochenzahlen Investitionsabzugsbetrag

Falle 1 – Zinszahlung

Zinszahlung bei fehlender Investition frisst Steuerersparnis auf

Die Investitionschance und Chance auf Steuern sparen durch Steuerstundung ist für den Unternehmer mit einer Zinschance für das Finanzamt verbunden. Ändern sich Voraussetzungen oder die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, so drohen Zinszahlungen durch den Unternehmer an das Finanzamt rückwirkend in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum der verspäteten Steuerzahlung.

Ab wann beginnt diese Zinszahlungspflicht?

Die Zinszahlungspflicht beginnt frühestens 15 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde als ab April des übernächsten Jahres. Voraussetzung ist u. a., dass der IAB dann nach dem 16. Monat aufgelöst wird und keine Investition durchgeführt wurde.

Wie kann die Zinszahlung verhindert werden?

Jedem Steuerzahler sollte klar sein, dass schon bei Bildung des Investitionsabzugsbetrag eine Finanzierung des Wirtschaftsgutes stehen sollte.

Wie sollte demnach investiert werden?

Es sollte gewinnerhöhend investiert werden. Die Investition sollte zusätzliche Einnahmen erzeugen, also zum Geschäftswachstum, oder zum Erschließen neuer Einnahmequellen genutzt werden. Somit kommen bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht, welche die Produktivität erhöhen. Wie z. B. Maschinen, Betriebsanlagen, u. a. Auch der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern steht mit dem Jahressteuergesetz 2020 nichts mehr entgegen.

 

Falle 2 – Zu geringe betriebliche Nutzung

Doch bei der Gestaltung der Nutzung eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist die mögliche Privatnutzung im Auge zu behalten. So kann z. B. die Vermietung an nahe Angehörige und der Zugriff des Unternehmers auf das Wirtschaftsgut Probleme mit sich bringen. Somit kann der Antrieb zum Steuern sparen mit kreativen Nutzungsformen zum Bumerang werden. Deshalb sollte die Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt in Betracht gezogen werden.

Zu hohe Privatnutzung

Nach herrschender Meinung und Verfahrensanweisungen der Finanzverwaltung gilt eine Privatnutzung von mehr als 10 % als steuerschädlich und führt zur rückwirkenden Auflösung der Sonderabschreibungen und somit erheblichen finanziellen Rückzahlungen an das Finanzamt mit ggf. immensen Zinszahlungen.

Betrachtung des gesamten Nutzungszeitraum

Ist es möglich, den gesamten Nutzungszeitraum zu betrachten, dann ist auf den gesamten Durchschnitt der Gesamtnutzung abzustellen. Ungünstig ist nur, wenn eine Prüfung der Privatnutzung gleich zu Anfang der Nutzungsdauer erfolgt. Die Nutzungsdauer für die Erhaltung des Investitionsabzugsbetrag wird wie folgt definiert: Ein Wirtschaftsgut darf im Jahr der Herstellung oder Anschaffung bis zum Ende des auf dieses Jahr folgenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.

Investitionsabzugsbetrag bei Dienstwagenkauf

Ein häufiger Rat, der uns während der Beratungspraxis begegnet ist, dass der Steuerberater seinem Mandanten des Erwerb eines KFZ empfiehlt. Natürlich kann ein KFZ auch für einen Betrieb regelmäßige Einnahmen erzielen, jedoch kann auch ein betriebliches KFZ oder viele betriebliche KFZ´s Herausforderungen entstehen lassen.

Zwingend Fahrtenbuch (individuelle Nutzungswertermittlung)?

Gerade die 10 % Privatnutzung führen zur Fragestellung wie diese nachgewiesen werden können. Auf der einen Seite kann ein Fahrtenbuch erforderlich sein, auf der anderen Seite können auch Aufzeichnungen wie die Dokumentation eines üblichen 3-Monatszeitraums oder Kalenderaufzeichnungen genügen. Auch hier kann eine verbindliche Anrufungsauskunft an das Betriebsstättenfinanzamt zur Klärung beitragen.

Kann die 1 % Regelung eine Falle für den IAB darstellen?

Gerade die 1 % Regel ist sehr beliebt, um den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des betrieblich und privat nutzbaren PKW zu gestalten, um die Kalkulation des Vorteils zu vereinfachen. Bei der 1 % Regel wird unterstellt, dass der PKW mindestens zu 50 % betriebliche genutzt wird. Jedoch fordert die Finanzverwaltung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 %. Somit sind neben der pauschalen Nutzungswertermittlung durch die 1 % Regel noch weitere Nachweise zu führen, welche belegen, dass der PKW zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

 

Falle 3 – Wirtschaftsgut zu kurz im Betriebsvermögen

Die Verbleibensfrist ist eine Mindestnutzungsdauer, welche einmal den Betrachtungszeitraum für die überwiegende betriebliche Nutzung definiert und regelt ebenfalls den Zeitraum für den ein bewegliches Wirtschaftsgut durch den Betrieb genutzt werden muss. Wird dieses Wirtschaftsgut durch den Eigentümer in einen anderen Betrieb z. B. zu Buchwerten eingebracht, kann die Mindestnutzungsdauer auch nachgewiesen werden. Das eröffnet z. B. auch die Möglichkeiten eines Rechtsformwechsels.

Zu früher Verkauf des Wirtschaftsgutes führt zur rückwirkenden Auflösung des Wirtschaftsgutes. Wird jedoch das Wirtschaftsgut zu früh verkauft, dann wird die betriebs- und Inhaberbezogene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt und alle gewährten Vorteile werden rückwirkend ausgebucht. Mit allen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb und den Inhaber führt dies z. B. auch zur gewinnerhöhenden Auflösung des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung mit evtl. Zinszahlungen an das Finanzamt und Steuernachzahlungen.

 

Falle 4 – Gewinnkorrektur durch das Finanzamt

Durch die Korrektur des Gewinnes auf über 200.000 € durch das Finanzamt ist es möglich, dass der Investitionsabzugsbetrag letzten Endes doch nicht möglich war. Und dafür kann es viele Gründe geben. Werden z. B. Umsätze oder Barkassendifferenzen hinzugeschätzt, so kann sich überraschend ein höherer Gewinn ergeben. Das gleiche gilt dafür, wenn Betriebsausgaben im Nachhinein aberkannt werden. Das führt zur nachträglichen Gewinnerhöhung und wirksamen Auflösung des Investitionsabzugsbetrag. Diese Auflösung löst dann die Kettenreaktion mit Verzinsung der Steuerschuld und erheblichen zusätzlichen Liquiditätsabflüssen in Gang. Deshalb sollte vor Bildung eines IAB ebenfalls die Plausibilität der Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen- Überschussrechnung geprüft werden.

Zusammenfassung

In der Literatur wird der Investitionsabzugsbetrag oft als Allheilmittel kommuniziert und die möglichen Fallstricke zu wenig betrachtet. Durch die konsequente Anwendung der IAB-Methode und der damit verbundenen Prüfungsschritte des Experten für steuerfreien Vermögensaufbaus ist es möglich, diese Fallstricke und erhebliche Liquiditätsabflüsse zu vermeiden. Aus diesem Grund gibt es den Investitionscheck durch die IAB-Methode.

Vereinbaren Sie doch Ihr persönliches Gespräch zur IAB-Methode, um zu überprüfen, welche Investitionsmöglichkeiten für Sie sinnvoll sind, um den Investitionsabzugsbetrag vollumfänglich sowohl zum Steuern sparen, als auch zum Vermögensaufbau nutzen zu können.

In unserem Workshop lernen Sie, wie Ihre Steuerzahlungen an das Finanzamt optimiert werden können – mit kurz-, mittel- und langfristiger Strategie.